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Wesentliche Produkteigenschaften im Online-Shop

Im Webshop besteht die Informationspflicht über wesentliche Produkteigenschaften. Diese gilt auch unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung. In diesem Artikel erfahren Sie mehr über den Umfang der Informationspflicht und wie Sie die Vorgaben korrekt umsetzen.

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Im geltenden Fernabsatzrecht sind Online-Händler einer Vielzahl von Informationspflichten ausgesetzt, die insbesondere im eigenen Online-Shop aufgrund der Gestaltungsfreiheit Probleme bereiten können. Besonders herausfordernd ist hier die Pflicht zur Angabe sogenannter wesentlicher Eigenschaften von Produkten, die an zwei Stellen im Shop relevant wird. Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, was es damit auf sich hat, welche Eigenschaften als „wesentlich“ anzusehen sind und wie eine korrekte Umsetzung im Online-Shop gelingt.


Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis


I. Die Informationspflicht über wesentliche Produkteigenschaften: bestimmt unbestimmt


Im Fernabsatzhandel mit Verbrauchern, also insbesondere im E-Commerce, sind Online-Händler verpflichtet, eine Reihe von Angaben zu ihrer Identität, Preisen, vertraglichen Bedingungen und den angebotenen Produkten zu machen.

Bezüglich produktspezifischer Informationen schreibt der Gesetzgeber in Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB vor, dass Online-Händler die wesentlichen Eigenschaften der von ihnen angebotenen Waren und Dienstleistungen darzulegen haben.

Welche Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung konkret „wesentlich“ und damit von der Informationspflicht umfasst sind, hat der Gesetzgeber hierbei jedoch bewusst offengelassen und nicht weiter definiert.

Andererseits ist es gerechtfertigt, da die „Wesentlichkeit“ von Eigenschaften sich stets am konkreten Produkt messen lässt und von dessen Art und Einsatzzweck abhängt. Dies bedeutet jedoch, dass dem Online-Händler die Entscheidung über den konkreten Pflichtgegenstand und -umfang sowie das damit einhergehende rechtliche Risiko aufgebürdet wird.

Obwohl eine allgemeingültige Bestimmung der „Wesentlichkeit“ von Produktmerkmalen nicht möglich ist, herrscht zumindest ein gerichtlich bestätigter Konsens darüber, wie diese „Wesentlichkeit“ in Abhängigkeit vom jeweiligen Produkt zu ermitteln ist.

Nach gesetzgeberischer Intention sollen wesentliche Produkteigenschaften den Käufer in die Lage versetzen, vor einer Kaufentscheidung das Leistungsangebot des Händlers zu bewerten und mit anderen Angeboten zu vergleichen.

Zusammengefasst sind daher die Merkmale, ohne deren Kenntnis ein durchschnittlicher und vernünftig denkender Käufer, der sich einen gewissen Überblick über den betreffenden Markt verschafft hat, die Ware nicht erwerben würde, als wesentlich anzusehen.

Zu den wesentlichen Eigenschaften können damit grundsätzlich Angaben zu folgenden Umständen gehören:

  • Lieferumfang
  • Farbe
  • Größe/Maße
  • Gewicht/Füllmenge
  • Technische Details
  • Einsatzzweck/Eignung
  • Verwendungsbeschränkungen
  • Kompatibilität
  • Zusammensetzung

Eine besondere Gruppe im Geltungsbereich wesentlicher Produkteigenschaften bilden außerdem gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungselemente, also Pflichtangaben, die Spezialgesetze für bestimmte Produkte und Produktkategorien online und/oder offline etablieren. Dazu gehören unter anderem:

  • die Textilkennzeichnung
  • Lebensmittelinformationen (Zutatenverzeichnis, Nährwertdeklaration, Allergene etc.)
  • die biologische/ökologische Produktion
  • die Energieeffizienz von energieverbrauchsrelevanten Produkten
  • Inhaltsstoffe von Kosmetika (vgl. Urteil vom 26.09.2018 – Az.: 6 U 84/17)
  • Gefahr- und Warnhinweise (etwa für Spielzeug, Biozide etc.)


II. Wesentliche Produkteigenschaften im Online-Shop: Wo sind sie anzuführen?


Die Kenntnisnahme der wesentlichen Produktmerkmale durch den Käufer erachtet der Gesetzgeber als so gewichtig, dass er deren Anführung gleich an zwei Stellen im Online-Shop vorschreibt.

1.) Angabe auf Produktdetailseiten

Einerseits ist es gemäß § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB erforderlich, über die wesentlichen Produkteigenschaften in Produktbeschreibungen auf Produktdetailseiten zu informieren.

Als Produktdetailseiten gelten solche Unterseiten im Online-Shop, die das Produkt präsentieren und von denen es auch in den virtuellen Warenkorb gelegt werden kann.

Die wesentlichen Eigenschaften müssen in klarer und verständlicher Weise angegeben werden; eine gesonderte Hervorhebung ist nicht erforderlich.

2.) Angabe auf der Bestellseite

Besonders herausfordernd ist die Informationspflicht über wesentliche Produkteigenschaften deshalb, weil sie im Online-Handel zusätzlich unmittelbar vor der Abgabe der Bestellung eines Verbrauchers erneut zu erfüllen ist (§ 312j Abs. 2 BGB).

Nach dieser Vorschrift müssen Online-Händler im eigenen Shop auf der letzten Seite des Checkouts (also der Bestellabschlussseite), auf welcher der Bestell-Button eingebunden ist, die wesentlichen Produkteigenschaften nochmals anführen.

Hierbei sind sogar bestimmte Darstellungsvorgaben zu beachten: die Angabe muss klar, verständlich, unmittelbar und in hervorgehobener Weise erfolgen. Die Unmittelbarkeit ist hierbei sowohl räumlich als auch zeitlich zu verstehen.

Dies hat einerseits zur Folge, dass maßgeblicher Ort für die Pflichtangaben zwingend die Bestellabschlussseite sein muss.

Eine Anführung der wesentlichen Eigenschaften nur im Warenkorb oder nach Abschluss der Bestellung genügt nicht (BGH, Urteil v. 28.11.2019 – Az.: I ZR 43/19).

Andererseits ist in räumlicher Hinsicht erforderlich, dass die wesentlichen Produkteigenschaften auf der Bestellabschlussseite textlich niedergeschrieben werden und eine räumliche Nähe zum „Bestell-Button“ aufweisen müssen.

Nicht ausreichend ist eine Anführung per Verlinkung (etwa zurück auf die Produktdetailseite) oder über die Bereitstellung einer Download-Möglichkeit (OLG München, Urteil v. 31.01.2019 – Az.: 29 U 1582/18).

Als Online-Händler müssen Sie also unbedingt sicherstellen, dass Ihr Shopsystem es Ihnen ermöglicht, die wesentlichen Produkteigenschaften

  • auf der Bestellabschlussseite
  • in Textform (also niedergeschrieben)
  • in der Nähe zum Bestellbutton (also ohne übermäßiges Scrollen)

erneut darzustellen.


III. Fazit


Im Online-Handel besteht die Pflicht, Verbraucher über die wesentlichen Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung zu informieren.

Welche Eigenschaften konkret „wesentlich“ sind, hängt einzelfallbezogen vom jeweiligen Produkt ab. Richtwert für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist die Frage, über welche Merkmale ein Käufer zwingend informiert sein muss, um eine geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Sind die wesentlichen Merkmale bestimmt, müssen sie einerseits auf der jeweiligen Produktdetailseite in der Produktbeschreibung und andererseits unbedingt auf der Bestellabschlussseite angeführt werden. Dort ist zu beachten, dass nur die Angabe in Textform (also nicht per Verlinkung oder Download) zulässig ist und eine gewisse räumliche Nähe der Informationen zum Bestell-Button gegeben sein muss.

Hinweis

Wir bei STRATO bieten keine Rechtsberatung an und übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der rechtlichen Hinweise in diesem Artikel. Unser Anspruch ist es, Sie als Leser zu informieren. Sollten sich für Sie konkrete Fragen ergeben, wenden Sie sich bitte an einen Rechtsexperten.
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