Neues Verpackungsgesetz 2019: Was bedeutet das für Deinen Webshop?

Neues Verpackungsgesetz 2019: Was bedeutet das für Deinen Webshop?

Am 1. Januar tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft und löst damit die bisherige Verpackungsverordnung ab. Wie sich das auf Dein Online-Business auswirkt, erklärt Dir Rechtsexperte Dr. Carsten Föhlisch von Trusted Shops im Interview mit STRATO.

Hallo Herr Föhlisch, worum geht es bei dem neuen Verpackungsgesetz und worin unterscheidet es sich von der bisherigen Verpackungsverordnung?

Das Gesetz hat zum Ziel, die Recycling-Quoten von Verpackungen zu verbessern und insgesamt die Menge an Verpackungsabfall in Deutschland zu reduzieren. Genau wie die bisher bestehende Verpackungsverordnung sieht es vor, dass Versandhändler Verpackungen bei einem Dualen System lizensieren – also bei Anbietern, die zum Beispiel gelbe Tonnen, Papier- und Glascontainer aufstellen und durch die Müllabfuhr entleeren lassen. Der Begriff „Verpackungen“ schließt in diesem Fall übrigens auch Versandmaterial wie zum Beispiel Polster oder Klebeband mit ein.

Der Unterschied zur alten Verordnung besteht darin, dass Händler verpflichtet sind, sich bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Diese neu geschaffene Behörde führt ein öffentliches Register. Wer Verpackungen kommerziell in Umlauf bringt, ohne dort gelistet zu sein, riskiert Bußgelder.

Das Gesetz spricht von einer Registrierungspflicht für Hersteller. Betrifft das unsere Webshop-Kunden überhaupt?

Die Formulierung schließt in diesem Fall Versandhändler klar mit ein. Als Hersteller gilt nämlich diejenige Person, die eine Verpackung erstmalig gewerbsmäßig in Umlauf bringt.

Wo können sich Händler registrieren?

Über die Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister haben Händler Zugriff auf das Registrierungsportal LUCID. Hier können sie sich kostenlos online registrieren.

Müssen Webshop-Betreiber außer der Registrierung noch etwas beachten?

Einige Händler, die große Mengen an Verpackungen in Umlauf bringen, müssen einmal jährlich eine sogenannte Vollständigkeitserklärung vorlegen. Bei Papier, Pappe und Karton betrifft das beispielsweise Unternehmen, die pro Kalenderjahr mindestens 50.000 kg Verpackungsmaterial erstmalig verschicken. Genaue Zahlen, auch für andere Materialien, gibt es auf der Website der Behörde.

Darüber hinaus sind Händler verpflichtet, Verpackungen auf Wunsch des Verbrauchers unentgeltlich zurückzunehmen. Das gilt allerdings nur für solche Verpackungen, die sie auch selbst tatsächlich in Umlauf gebracht haben. Spezielle Regelungen gelten außerdem für Einwegverpackungen, die mit Getränken befüllt sind. Auch hier lohnt sich für Details der Blick auf die Website der Behörde.

An wen können sich Betreiber eines Webshops wenden, wenn sie Fragen zum Verpackungsgesetz haben?

Bei Rechtsfragen ist ein lizensierter Anbieter für Rechtsberatung der richtige Ansprechpartner – ich stehe hier auch selbst zur Verfügung. Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet auf ihrer Website außerdem ausführliche Informationen wie zum Beispiel einen How-To-Guide und mehrere Video-Tutorials. Nach bisheriger Erfahrung beantwortet sie auch offengebliebene individuelle Fragen.

Vielen Dank für das Gespräch, Herr Föhlisch!


Ein Hinweis zu rechtlichen Themen in unserem Blog

Wir bei STRATO haben im Blog den Anspruch, Dich über relevante Themen rund um Deinen Webshop zu informieren – eine qualifizierte Rechtsberatung können und dürfen wir aber nicht geben. Bitte wende Dich bei rechtlichen Fragen immer an einen legitimierten Experten.

Bei allen Fragen rund um den STRATO Webshop helfen wir Dir natürlich gerne weiter. Unsere FAQs sind eine ideale Anlaufstelle, wenn Du Dich näher informieren möchtest.

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  1. UmweltPro sagte am

    Interessanter Beitrag und interessantes Gesetz. Ich sammle schon seit Jahren Kartons, Faltschachteln und Versandtaschen verwende sie dann zum weiterverschicken. Wenn man sich überlegt, was täglich verschickt und verpackt wird – ist es der Umwelt zuliebe schon ein guter Schritt.

    Antworten
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