Lebensmittel online verkaufen: Was Du beachten musst

Lebensmittel online verkaufen: Was Du beachten musst

Ob Käse, Rotwein oder hausgemachtes Chutney: Wer Lebensmittel online verkaufen will, muss die Eigenarten des Geschäfts kennen und Gesetze einhalten.

Was Lebensmittel sind, ist seit 2002 europaweit geregelt: sämtliche Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen als Nahrung aufgenommen werden. Der Gesetzgeber zählt auch Stoffe dazu, die Lebensmitteln bei der Herstellung oder Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden – einschließlich Wasser. Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel sowie Tabak und Tabakprodukte sind keine Lebensmittel.

Rückgaberecht: Gilt nicht für alle Lebensmittel

Alle Online-Händler sind verpflichtet, den Käufer vor der Bestellung über sein Widerrufs- und Rückgaberecht zu belehren. Das gilt auch für Lebensmittel. Allerdings muss der Online-Händler nicht jede Rückgabe akzeptieren.

Bei Konserven und verpackten Lebensmittel besteht nur Widerrufs- und Rückgaberecht, wenn die Ware nicht geöffnet wurde. Fertiggerichte können nicht reklamiert werden, wenn eine vorhandene Versiegelung entfernt wurde. Ob bereits eine einfache Verpackungsfolie als Siegel gilt, ist bislang nicht juristisch geklärt, jedoch anzunehmen.

Frische Waren wie Obst, Gemüse, Käse, Fleisch oder Fisch sind ausnahmslos von der Rücknahme ausgeschlossen. Dasselbe gilt für alle Lebensmittel, deren Verfallsdatum innerhalb der Rückgabefrist überschritten wäre.

Außerdem sind Waren, die auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, von Widerruf und Rückgabe ausgeschlossen, etwa eine individuell angefertigte Hochzeitstorte mit persönlichen Verzierungen. Als auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten zählen auch bei Bestellung oder Lieferung zubereitete Gerichte, etwa Pizza vom Lieferdienst.

Grundpreise: Gewichte, Volumen und Massen

Bücher, Laptops, Spielsachen: Die meisten Produkte werden stückweise verkauft. Viele Lebensmittel werden hingegen nach Gewicht oder Volumen gehandelt, zum Beispiel „1 kg Bergkäse“ oder „eine Flasche mit 500 ml Kräuterlikör“. Wer solche Angaben nutzt, muss immer den Grundpreis für eine Einheit in unmittelbarer Nähe des Endpreises angeben. Bei „eine Flasche mit 500 ml Kräuterlikör für 14,90 Euro“ muss nahebei stehen: „1 Liter kostet 29,80 Euro.“

Die Preisangabenverordnung erlaubt, dass sich der Grundpreis bei Produkten mit bis zu 250 Gramm Gewicht oder bis zu 250 Milliliter Volumen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter beziehen darf. Wichtig: Der Grundpreis muss sowohl in der Artikelbeschreibung als auch in Produktlisten sichtbar sein.

Werbung: Für Lebensmittel gelten Sonderregeln

Aufpassen müssen Online-Händler bei der Werbung. Gesetze beschränken die Reklame für Lebensmittel. Zum Beispiel sind Vergleiche verboten, die ein Produkt als gesünder anpreisen als ein anderes.

Unbedingt zu beachten ist, dass Produkte mit korrekten Bezeichnungen angeboten werden. Ein Orangensaft mit Fruchtfleisch darf nicht aus Orangensaftkonzentrat bestehen, Leberwurst muss mindestens zehn Prozent Leber enthalten. Eine Orientierung bieten die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuchs.

Namensgebung: Vegetarische und vegane Lebensmittel

Ende 2018 hat die beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) angesiedelte Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission (DLMBK) ihre Leitsätze für vegetarische und vegane Lebensmittel veröffentlicht. Demnach müssen Hersteller und Händler vegetarische und vegane Produkte richtig bezeichnen, um Verbraucher nicht zu täuschen.

Für fleischlose Produkte unübliche Begriffe wie Kotelett oder Steak dürfen nicht verwendet werden. Meist zulässig sind Bezeichnungen, die sich an verarbeitete tierische Produkte anlehnen, zum Beispiel „vegetarisches Tofu-Schnitzel“ oder „vegane Soja-Streichwurst“. Im Zweifel sollte man bei der DLMBK nachfragen.

Generell gilt: Alle namentlich nicht eindeutig vegetarischen und veganen Produkte müssen an gut sichtbarer Stelle als vegetarisch oder vegan gekennzeichnet werden.

Beachtenswert ist außerdem, dass geschützte geographische Angaben und Bezeichnungen für garantiert traditionelle Spezialitäten niemals für vegetarische und vegane Produkte verwendet werden dürfen. „Vegetarische Thüringer Rostbratwurst“ oder „vegane Schwarzwaldforelle“ darf niemand verkaufen.

Kennzeichnungspflicht: Verordnung auf EU-Ebene

Die EU-Lebensmittel-Informationsverordnung geht weit über die Leitsätze hinaus. Auf ihr basiert auch die im Dezember 2014 eingeführte Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel, die online verkauft werden. An diese Kennzeichnungspflicht muss sich jeder Shop-Betreiber halten.

Einfach gesagt, verpflichtet die EU alle Online-Händler dazu, Lebensmittel mit denselben Informationen zu kennzeichnen wie im herkömmlichen Handel. Dazu gehören beispielsweise die korrekte Bezeichnung des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, die Menge bezeichneter Zutaten sowie ein etwaiger Alkoholgehalt. Außerdem sind Ursprungsland und Herkunftsort des Lebensmittels anzugeben.

Für mehr Verbraucherschutz sorgen Pflichtangaben zu Allergenen wie Nüssen oder Geschmacksverstärkern. Ausführliche Informationen zu den EU-Regelungen gibt es zum Beispiel auf der Website des Münchner Rechtsanwalts Max-Lion Keller.

Alkoholische Getränke: Jugendschutz im Netz

Besondere Vorsicht ist beim Verkauf alkoholischer Getränke geboten. So ist es wettbewerbswidrig, sie in irgendeiner Form als bekömmlich oder gar gesund anzupreisen.

Zudem gilt das Jugendschutzgesetz. Der Online-Händler hat mittels geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass bestimmte alkoholische Getränke nur an Personen ab 18 Jahren verkauft werden. Mit welcher Methode er das gewährleistet, bleibt dem Online-Händler überlassen. Geläufig sind die Altersverifikation per Personalausweis und/oder Kreditkarte sowie der telefonische Kontakt zwischen Verkäufer und Kunden. Hundertprozentige Sicherheit gewährleistet allerdings kein Verfahren.

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Hinweis: Der ursprüngliche Beitrag ist im STRATO Blog zum ersten Mal am 28. Januar 2015 erschienen. Diesen Beitrag haben wir aktualisiert.

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  1. Prisma-Konzeption sagte am

    Hi wir würden Ihren Artikel sehr gerne auf unserer Homepage anzeigen, wenn dies möglich ist würden wir uns über eine Kontaktaufnahme freuen. Vielen Dank im Voraus und auch für den super schlüssigen Beitrag!

    Antworten
    • sagte am

      Hallo und vielen Dank für das positive Feedback zu unserem Beitrag. Wir freuen uns immer über Verlinkungen zu unseren Artikeln. Für darüber hinaus gehende Abstimmungen möchte ich Dich bitten, uns über presse@strato.de zu kontaktieren.

      Viele Grüße
      Lisa

      Antworten
  2. Jens Niehaus sagte am

    Hallo Service-Team,
    wir haben bereits mit dem Verkauf von Lebensmittel online gestartet – Start September 2018 Jedoch steht unsere Kontrolle durch einen Lebensmittelkontrolleur noch aus – Termin 30.11.18. Wir haben mit ihm bisher nur Kontakt zwecks Terminabsprache aufgenommen.
    Dürfen wir trotz ausstehender Erstkontrolle schon LM online verkaufen oder kann dies strafbar sein?

    Antworten
    • Andreas Wehry sagte am

      Hallo Jens,

      als Internet Service Provider dürfen wir laut Rechtsdienstleistungsgesetz keine Rechtsberatung erteilen. Deshalb können wir Dir diese Frage leider nicht beantworten. Wende Dich hierfür am besten an jemanden, der dafür legitimiert ist, zum Beispiel einen Rechtsanwalt.

      Tut mir Leid, wenn ich Dir dabei nicht helfen kann.

      Viele Grüße
      Michael

      Antworten
  3. Aylin Malik sagte am

    Hallo,

    ich würde gerne homemade Granola ( knuspriges Müsli) online verkaufen. Brauche ich dafür eine eigene Küche nur fürs backen oder reicht meine Küche aus für das Gesundheitsamt?

    Vielen Dank.

    Antworten
    • Andreas Wehry sagte am

      Hallo Aylin,

      wir selbst können Dir die Frage leider nicht beantworten, da wir bei rechtlichen Themen nicht beraten dürfen. Aber vielleicht kennt ein anderer Leser die Antwort? 🙂

      Liebe Grüße von einem großen Müsli-Fan! 😉
      Michael

      Antworten
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