E-Commerce 2023: Diese Gesetzesänderungen solltest du im Blick behalten

E-Commerce 2023: Diese Gesetzesänderungen solltest du im Blick behalten

Die gute Nachricht gleich vorweg: Wer 2022 erfolgreich gemeistert hat, kann sich auf 2023 freuen! Aus rechtlicher Sicht war das Jahr 2022 geprägt von zahlreichen Neuerungen für den E-Commerce: Neben der »Google Fonts-Abmahnwelle« musste sich der Online-Handel mit umfangreichen Gesetzesänderungen und deren Umsetzung in ihren Shops auseinandersetzen. Etwa mit den Änderungen im Kaufrecht des BGB und im Elektrogesetz, mit dem »New Deal for Consumers« inklusive der Novellierung der Preisangabenverordnung (PAngV) oder der nachweislichen Prüfung von Bewertungen. 

Das Jahr 2023 wird hinsichtlich relevanter Gesetzesänderungen für den E-Commerce wohl bedeutend unspektakulärer. Auch wenn der Gesetzgeber für das neue Jahr keine großen Änderungen geplant hat, gilt es dennoch natürlich weiterhin, die geltende Rechtslage stets im Blick zu behalten. Ein paar Themen gibt es, die für dich unter Umständen relevant sein könnten:

Weitere Änderungen des Elektrogesetzes

Ging es bei der letzten Anpassung vor allem um die Einführung einer (digitalen) Abfrage, ob Kundinnen und Kunden bei einem Kauf eines neuen Elektrogerätes vorhaben, ihr altes abzugeben, sind ab dem 01.07.2023 nun Fulfillment-Dienstleister und Marktplatzbetreiber verpflichtet, sich die Registrierung nach dem Elektrogesetz von ihren Händler*innen nachweisen zu lassen. Da für die Elektrogeräte schon zuvor die Registrierung bei der stiftung ear verpflichtend war, ändert sich an dieser Stelle zumindest für solche Händlerinnen und Händler nicht viel, die ihrer Pflicht bereits nachgekommen sind. 

Wer das etwa aufgrund der Verschiebung der Frist (ursprünglich ab Jahresbeginn) noch nicht umgesetzt hat und bei Verkaufsplattformen Produkte anbietet, sollte sich nun allerdings zügig um die korrekte Produkt- und Hersteller-Registrierung nach dem Elektrogesetz kümmern – abgesehen vom allgemeinen Abmahnrisiko auch gegenüber den Plattformen, die ansonsten mit Deaktivierung oder gar Kontosperrung drohen. Zügig auch deswegen, weil bei der Registrierung bis Ende Juni Mehraufkommen in Verbindung mit dem herannahenden Stichtag einkalkuliert werden muss – und damit eine Bearbeitungszeit von ca. bis zu zwei Monaten. 

Eine weitere Neuerung gilt schon seit Jahresbeginn: Sogenannte B2B-Geräte, die ab dem 01.01.2023 in Verkehr gebracht wurden, müssen seither auch mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden.

Neuer Angemessenheitsbeschluss für den US-Datentransfer?

Die EU und die USA haben einen erneuten Versuch gestartet, einen Angemessenheitsbeschluss für den transatlantischen Datentransfer zwischen den beiden Territorien zu verhandeln. Innerhalb der ersten Jahreshälfte soll der Beschluss verabschiedet werden.

Kommt es am Ende tatsächlich zu einer Vereinbarung, würde dies eine erhebliche Entlastung für europäische Händlerinnen und Händler bedeuten; Leistungen von US-Dienstleistern, z. B. Tracking-Dienste, könnten in der Folge wahrscheinlich unkomplizierter genutzt werden. Abzuwarten bleibt, ob dieser Angemessenheitsbeschluss diesmal langfristig Bestand haben wird.

Wie sieht es an der Abmahnfront aus?

Der mutmaßliche Abmahnbetrug zu den Google Fonts scheint vorbei zu sein. Zur Erinnerung: Im Zuge des vermeintlich unrechtmäßigen Erpressungsversuchs einzelner Abmahner wurden mehrere Handelnde im vergangenen Jahr zeitgleich abgemahnt, die Google-Fonts auf ihrer Webseite dynamisch eingebunden hatten. Dahinter steckte eine eigens dafür programmierte Software. In diesem Fall war Handelnden angeraten, der Forderung nach Schmerzensgeld auf keinen Fall unmittelbar nachzugehen, sondern sich zunächst rechtliche Unterstützung einzuholen. Mittlerweile wurden von den Klägern keine Abmahnungen mehr gemeldet.

Nicht zu vergessen sind aber weiterhin typische Fehler in Online-Shops, die in der Vergangenheit regelmäßig abgemahnt wurden. Ein Dauerbrenner ist vor allem die unberechtigte Nutzung von Produktfotos, durch die sich Händler*innen mit Schadenersatzansprüchen von Fotograf*innen und seitens des Wettbewerbs konfrontiert sehen.

Daneben sind auch u. a. unlautere Preiswerbungen, z. B. durch falsche Grundpreisangaben (next topic), Markenrechtsverletzungen und Werbung mit Gesundheitsversprechen, sogenannten. Health Claims, beliebte Ziele für Abmahn-Kanzleien. Eine Übersicht gibt etwa der Abmahnradar Dezember 2022

Neben diesen relevanten eigenverantwortlichen Fragen lassen sich für unsere STRATO Pakete zumindest die verpflichtenden Rechtstexte (z.B. Datenschutzerklärung und Impressum) abmahnsicher gestalten – über den optionalen Abmahnschutz in Kooperation mit der IT-Recht-Kanzlei.

Reminder: Grundpreisanpassung

Im vergangenen Jahr wurde im Rahmen des »New Deal for Consumers« die Preisangabenverordnung (PAngV) novelliert. Dadurch änderte sich etwas beim Grundpreis, der verpflichtend und in unmissverständlicher Nähe zum Gesamtpreis anzugeben ist: Die bisherige Ausnahmeregelung für kleine Bezugsgrößen von Waren wurde aufgehoben. Wer also den anzugebenden Grundpreis für Waren, die 250 g oder 250 ml regelmäßig nicht überschreiten, noch nicht von kleineren Bezugsgrößen wie 100 g oder 100 ml auf die für Kundinnen und Kunden transparenteren Bezugsgrößen von 1 kg bzw. 1 l (bzw. 1 m, 1 m², 1 m³) angepasst hat, sollte dies nun schleunigst nachholen. Das gilt auch für genutzte Plattformen. Bei großen Mengen von 100 Litern und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr, oder der Ausnahme, den Grundpreis bei schnell verderblichen Waren oder bei Übereinstimmung mit dem Gesamtpreis nicht zwingend angeben zu müssen, bleibt alles beim Alten.

Foto von Tingey Injury Law Firm auf Unsplash

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